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1„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

4 Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken, werden nicht angenommen. Abbestellungen von Anzeigenaufträgen

müssen bis zum Anzeigenschluss erfolgen. Der Verlag kann die entstandenen Satz- und Produktionskosten dem Kunden in Rechnung stellen. Für Anzeigen mit Sonderplatzierungen (inklusive Umschlagseiten und Sonderformate) besteht kein Rücktrittsrecht.

5 Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung der Anzeige frei. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Der Verlag ist jedoch nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigenauftrag die

Rechte Dritter beeinträchtigt. Wird der Verlag z. B. durch gerichtliche Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu einer Anzeige verpflichtet, hat der Auftraggeber dieser Anzeige die Kosten der Gegendarstellung nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.

6 Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für per Datenübertragung oder per Datenträger übermittelte Anzeigen wird keine Haftung für Richtigkeit und Qualität des Druckergebnisses übernommen; Eingriff e in die Dateien werden weder vom Verlag noch von der Druckerei durchgeführt.

7 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der entsprechenden Druckschrift reklamieren. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreff ende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

8 Für inhaltliche fehlerhafte oder unvollständige Daten wird jede Haftung abgelehnt.

9 Es werden vom Verlag vor Drucklegung keine Probeabzüge von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten fertigen Druckunterlagen geliefert.

10 Farben werden üblicherweise im Zusammendruck aus den Euroskala-Farben Cyan, Magenta, Yellow und Black erzeugt. Bei Zusatzfarben aus der HKS-Farbskala für Zeitungsdruck des HKS-Warenzeichenverband e. V. behält sich der Verlag das Recht vor, ebenfalls den Farbton im Zusammendruck zu erzeugen, wobei bei der Farbwiedergabe Abweichungen zum Originalton nicht auszuschließen sind. Farben aus der Pantone-Farbskala (Pantone Inc. Carlstadt, New Jersey) können in der Regel nicht im Zusammendruck erzeugt werden, sodass der ausgewiesene Aufschlag je Pantone-Farbe zu bezahlen ist.

11 Geringe Farb- und Tonabweichungen sind durch das Druckverfahren bedingt. Reklamationen aufgrund nicht korrekter Druckunterlagen können vom Verlag nicht anerkannt werden.

12 Sind keine besonderen Größen vereinbart oder vorgegeben, wird die Anzeige mit der für eine solche Anzeige üblichen Höhe abgedruckt und berechnet. Weicht bei einer fertig angelieferten Druckunterlage die Abdruckhöhe von der bestellten Abdruckhöhe im Auftrag ab, gilt das Maß der in Abdruck gebrachten Anzeigenhöhe. Angefangene Millimeter werden dabei auf volle Millimeter nach oben gerundet.

13 Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Verlag abzustimmen. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen, die nicht als solche zu erkennen sind. Textteilanzeigen müssen sich schon durch ihre Grundschrift vom redaktionellen Teil unterscheiden.

14 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

15 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet.Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

16 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art undUmfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

17 Storniert der Kunde den Anzeigenauftrag vor Ablauf oder der vereinbarten Zahl vonSchaltungen, werden eventuell angefallene Rabatte der Mal- und Mengenstaffel auf das tatsächlich abgerufene Volumen zurückrabattiert.

18 Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge – sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – mit demEinführungstermin des neuen Tarifs in Kraft.

19 Bei Druckvorlagen, die zusätzliche Satz-, Film- und Lithokosten verursachen, werden diesein Rechnung gestellt. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen und Belichtungsdateiennicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat derWerbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlernin wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung dernächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.

20 Bei Überschreitung der im Terminplan festgelegten Daten für die Übersendung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für eine einwandfreie Druckwiedergabe übernommen werden.

21 Kosten für die Anfertigung bestellter Sujets, Filme, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarterAusführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

22 Die Bearbeitung offener Daten oder das Berichtigen falsch gelieferter Anzeigenformateverursachen zusätzlichen Aufwand, der zu Selbstkosten in Rechnung gestellt wird.

23 Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabeder Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf diese Anzeigen werden nur auf dem Postweg weitergeleitet.

24 Druckunterlagen, die vom Auftraggeber nicht ausdrücklich zurückverlangt werden, bewahrtder Verlag sechs Monate lang auf. Für Schäden oder Verluste, die durch höhere Gewalt entstehen, übernimmt der Verlag keine Haftung.

25 Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Kundendaten mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

26 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingendnichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnlicheAufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für denFall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltaus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlagesvereinbart.

27 Anzeigen – Neugestaltung und Entwürfe – werden gesondert berechnet.

28 Technisch bedingte Veränderungen in Produktion, Verarbeitung, Papier und Erscheinungsweise behalten wir uns bei allen Ausgaben vor.

29 Stornierungen sind nur bis zum Anzeigenschluss möglich, danach ist der Verlag berechtigt, dem Kunden auch ohne ordnungsgemäße Lieferung der Druckunterlagen den vollen Anzeigenpreis der gebuchten Ausgabe zu berechnen. Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen:

a) Digitale Druckvorlagen sind solche, welche per Datenträger (z. B. Disketten, Cartridges, CDROMs), direkt oder indirekt per Fernübertragung   (z. B. ISDN) an den Verlag papierlos übermittelt werden.

b) Unerwünschte Druckresultate (z. B. durch fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sichauf ein Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung von Druckunterlagen zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.

c) Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.

d) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungenunvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können. In jedem Fall ist ein Ausdruck per Fax an der Verlag zu senden, um die sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Ein Korrekturfax muss vom Kunden ausdrücklich angefordert werden. Nur bei richtiger Farbanpassung ist eine farblich richtige Umsetzung in üblichen Toleranzen gewährleistet.

e) Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Datenträger an den Verlag übermittelt, werdendiese nur auf besonderen Wunsch an den Kunden zurückgeschickt.

f) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kundenauf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltriertenComputerviren dem Verlag Schäden entstanden sind.

 

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